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Klasse C & CE

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Mindestalter: 21 Jahre; 18 Jahre bei Berufskraftfahrerausbildung oder mit Grundqualifikation für Berufskraftfahrer ;auch ohne Berufskraftfahrerausbildung und Grundqualifikation für Feuerwehr, THW, Krankenwagen 

 

Vorbesitz: Fahrerlaubnisklasse „B“

 

Kraftfahrzeuge: 

  • zulässige Gesamtmasse über 3.500 kg und zur Beförderung von maximal 8 Personen, außer dem  Fahrzeugführer

 

Eingeschlossen: Fahrerlaubnisklasse „C1“; siehe auch Hinweis bei Zugkombination

 

Zugkombination: 

  • zulässige Gesamtmasse des Anhängers bis 750 kg bei Erwerb der Fahrerlaubnisklasse „C“

  • oder zulässige Gesamtmasse des Anhängers über 750 kg bei Erwerb der Fahrerlaubnisklasse „CE“;       eingeschlossen dann auch die Fahrerlaubnisklassen BE, C1E und T

 

Bemerkung: 

Unter 21 Jahren, vor Erwerb der Ausbildung, nur Fahrten im Inland bzw. nur Fahrten im Rahmen der Ausbildung. Alle 5 Jahre ärztliche Untersuchung

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