Klasse C & CE
Mindestalter: 21 Jahre; 18 Jahre bei Berufskraftfahrerausbildung oder mit Grundqualifikation für Berufskraftfahrer ;auch ohne Berufskraftfahrerausbildung und Grundqualifikation für Feuerwehr, THW, Krankenwagen
Vorbesitz: Fahrerlaubnisklasse „B“
Kraftfahrzeuge:
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zulässige Gesamtmasse über 3.500 kg und zur Beförderung von maximal 8 Personen, außer dem Fahrzeugführer
Eingeschlossen: Fahrerlaubnisklasse „C1“; siehe auch Hinweis bei Zugkombination
Zugkombination:
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zulässige Gesamtmasse des Anhängers bis 750 kg bei Erwerb der Fahrerlaubnisklasse „C“
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oder zulässige Gesamtmasse des Anhängers über 750 kg bei Erwerb der Fahrerlaubnisklasse „CE“; eingeschlossen dann auch die Fahrerlaubnisklassen BE, C1E und T
Bemerkung:
Unter 21 Jahren, vor Erwerb der Ausbildung, nur Fahrten im Inland bzw. nur Fahrten im Rahmen der Ausbildung. Alle 5 Jahre ärztliche Untersuchung