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Klasse B196

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

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Qualifikation 

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrererlaubnis der Klasse A besitzt. 

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Schulungsfahrzeuge

Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3. FeV zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer kommunizieren zu können. 

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Praktischer Übungsstoff

Für die fahrpraktischen Übungen müssen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erfolgt sein. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig. 

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Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen. 

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Erteilungsvoraussetzungen

  • Vorbesitz einer Fahrerlaubnis (5 Jahre Klasse B) 

  • Befristung der abweichenden Fahrberechtigung: keine Befristung 

  • Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre 

  • Mindestalter: 25 Jahre 

  • Einschluss der Klassen: keine 

  • Ärztliche Untersuchung: Nein 

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Hinweis: Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z.B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Als Schulungsfahrzeug darf auch ein Automatik-Fahrzeug verwendet werden.

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